
14. November 2025
Moralisch fragwürdig: Jura-Edition
Hier die Quellen: Q1: Wer einem Freund dabei hilft, ne Le1che zu beseitigen, kann sich wegen Strafvereitelung (§ 258 Absatz 1 StGB strafbar machen. Höchststrafe: 5 Jahre Gefängnis. Außerdem möglich: Störung der T0tenruhe (§ 168 Abs. 1 StGB) mit bis zu drei Jahren Haft. Wer mit seiner Schwester schläft, macht sich nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB strafbar. Höchststrafe: 2 Jahre. Q2: Das Herbeiführen einer Expl0si0n mit Kern3nergie wird nach § 307 Abs. 2 StGB mit mindestens einem Jahr bestraft, aber nur, wenn man dadurch auch fahrlässig z.B. Menschengefährdet. Zur Entzugsklinik: § 323b StGB. Q3: Die fehlende Kennzeichnung von Werbung in Videos kann einen Verstoß gegen folgende Gesetze darstellen: § 5a Absatz 4 UWG und § 22 Absatz 1 Satz 1 Medienstaatsvertrag, der auch für Influencer als sogenannte Telemedien gilt (BGH, Urteil vom 9. September 2021, Aktenzeichen I ZR 90/20, Randnummer 112 ff; BGH, Urt. v. 13. Januar 2022 – Az. I ZR 9/21, Randnummer 71 ff.). Bußgeld dafür: Bis zu 500.000 € (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1 MStV). Nach § 16 Absatz 2 UWG kann schon der Versuch, ein Schneeballsystem aufzubauen, mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft werden. Q4: In Österreich gab für das (absichtliche) Anfurzen von Polizisten tatsächlich einmal 500 € Geldstrafe. Das Furzen stellte eine Anstandsverletzung entgegen § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes dar (Höchststrafe: bis zu 700 €). https://www.sueddeutsche.de/panorama/furz-wiener-polizei-strafe-1.4939432 In Deutschland könnte so etwas als Ordnungswidrigkeit nach § 118 Abs. 1 OWiG (Geldbuße bis 1.000 €, § 17 Abs. 1 OWiG) oder als Beleidigung nach § 185 StGB (Geldstrafe / bis ein Jahr Haft) bestraft werden. Natürlich nicht, wenn man aus Versehen furzt. 😅 Da hat Moritz schon recht. Für das Pinkeln in einen Hauseingang (Wildpinkeln) kann man z.B. in Köln eine Geldbuße von bis zu 1.000 € bekommen (11 Absatz 1 d) i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Kölner Stadtordnung).
Die Juristen
"Die Juristen" Clemens und Felix informieren euch über eure Rechte, beantworten Alltagsfragen und beleuchten aktuelle Geschehnisse.
14. November 2025
Moralisch fragwürdig: Jura-Edition
Hier die Quellen: Q1: Wer einem Freund dabei hilft, ne Le1che zu beseitigen, kann sich wegen Strafvereitelung (§ 258 Absatz 1 StGB strafbar machen. Höchststrafe: 5 Jahre Gefängnis. Außerdem möglich: Störung der T0tenruhe (§ 168 Abs. 1 StGB) mit bis zu drei Jahren Haft. Wer mit seiner Schwester schläft, macht sich nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB strafbar. Höchststrafe: 2 Jahre. Q2: Das Herbeiführen einer Expl0si0n mit Kern3nergie wird nach § 307 Abs. 2 StGB mit mindestens einem Jahr bestraft, aber nur, wenn man dadurch auch fahrlässig z.B. Menschengefährdet. Zur Entzugsklinik: § 323b StGB. Q3: Die fehlende Kennzeichnung von Werbung in Videos kann einen Verstoß gegen folgende Gesetze darstellen: § 5a Absatz 4 UWG und § 22 Absatz 1 Satz 1 Medienstaatsvertrag, der auch für Influencer als sogenannte Telemedien gilt (BGH, Urteil vom 9. September 2021, Aktenzeichen I ZR 90/20, Randnummer 112 ff; BGH, Urt. v. 13. Januar 2022 – Az. I ZR 9/21, Randnummer 71 ff.). Bußgeld dafür: Bis zu 500.000 € (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1 MStV). Nach § 16 Absatz 2 UWG kann schon der Versuch, ein Schneeballsystem aufzubauen, mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft werden. Q4: In Österreich gab für das (absichtliche) Anfurzen von Polizisten tatsächlich einmal 500 € Geldstrafe. Das Furzen stellte eine Anstandsverletzung entgegen § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes dar (Höchststrafe: bis zu 700 €). https://www.sueddeutsche.de/panorama/furz-wiener-polizei-strafe-1.4939432 In Deutschland könnte so etwas als Ordnungswidrigkeit nach § 118 Abs. 1 OWiG (Geldbuße bis 1.000 €, § 17 Abs. 1 OWiG) oder als Beleidigung nach § 185 StGB (Geldstrafe / bis ein Jahr Haft) bestraft werden. Natürlich nicht, wenn man aus Versehen furzt. 😅 Da hat Moritz schon recht. Für das Pinkeln in einen Hauseingang (Wildpinkeln) kann man z.B. in Köln eine Geldbuße von bis zu 1.000 € bekommen (11 Absatz 1 d) i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Kölner Stadtordnung).
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